Allgemeine Fragen / FAQ

Schmidhäusler Rechtsanwälte AG ist eine im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft, bei welcher unsere Anwälte und Mitarbeitenden angestellt sind.

Das Anwaltsmandat ist ein Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR. Der Beauftragte verpflichtet sich zu einer sorgfältigen Erfüllung des Auftrags im Interesse des Auftraggebers (Klientschaft); jedoch ist kein Erfolg geschuldet.

Damit wir Sie gegenüber Dritten, insbesondere Gerichten und Behörden, rechtlich vertreten können, benötigen wir eine von Ihnen unterzeichnete schriftliche Vollmacht. Im Downloadbereich finden Sie unsere Vollmacht und ein Muster eines Mandatvertrages.

Ein Auftrag und eine darauf gestützte Vollmacht kann grundsätzlich jederzeit aufgehoben werden.

Unser Honorar bemisst sich grundsätzlich nach Zeitaufwand. Es ist daher wichtig, dass Sie sich gut auf die jeweiligen Gespräche vorbereiten. Hier ein nützlicher Link zur Vorbereitung.

Die Höhe des Stundenansatzes setzen wir je nach der Art des Mandats (Interessenwert, Dringlichkeit etc.) sowie der Situation des Klienten fest. Wir gehen dabei von folgenden Basisansätzen aus:

  • Guido Schmidhäusler, Rechtsanwalt CHF 330.00 (exkl. MWST)
  • Lukas Bosshard, Rechtsanwalt CHF 300.00 (exkl. MWST)
  • Thilo Pachmann, Rechtsanwalt CHF 330.00 (exkl. MWST)

Für Sekretariatsarbeiten verrechnen wir CHF 110.00 (exkl. MWST) /Stunde.

Zu vergüten sind alle anwaltlichen Bemühungen, auch das Erstgespräch und Telefon- oder E-Mail-Anfragen. Insbesondere gehören dazu sämtliche Zeitaufwendungen, die für das Aktenstudium, die Beratung, die Korrespondenz mit der Klientschaft und Dritten, das Verfassen von Rechtsschriften, die Vorbereitung von Verhandlungen und die Vertretung vor Gerichten und Behörden inkl. Weg geleistet werden.

Bezahlt eine allfällige Rechtsschutzversicherung nicht den vollen Stundenansatz, so verpflichtet sich die Klientschaft zur Zahlung des Differenzbetrags.

Auslagen, die bei der Bearbeitung Ihres Falles entstehen, verrechnen wir weiter. Dazu gehören der Auslagenersatz für Porti, Telefon, Fotokopien (Fr. 1.-/Kopie), Reisekosten (Fr. 1.–/Autokilometer oder Tram-/Bahnbillet), Kurierdienste, Aktentransporte, Prozesskosten, Gebühren, Rechnungen von Dritten für im Rahmen des Auftrags bezogene Leistungen, mandatsbezogene Benutzung von juristischen Datenbanken (z.B. Swisslex), etc.

Rechnungen Dritter, z.B. Gerichtskosten oder Gebühren von Ämtern, sind grundsätzlich direkt von der Klientschaft zu bezahlen, selbst wenn die Rechnung auf den Namen unserer Kanzlei lautet.

Wir können für unsere Leistungen und Auslagen Vorschüsse bzw. Akontozahlungen verlangen und werden Ihnen Zwischenabrechnungen stellen.

Sie können jederzeit eine Abrechnung oder Aufschluss über die Höhe des geschuldeten Honorars und der aufgelaufenen Auslagen sowie Zwischenrechnungen verlangen.

Grundsätzlich bringt jedes Verfahren vor Behörden Chancen, aber auch Risiken mit sich. So kann es sein, dass in gerichtlichen Prozessen und in anderen Verfahren vor Behörden – selbst im Falle des vollständigen Obsiegens – oftmals nicht Ihre gesamten Auslagen für Ihren Anwalt von der Gegenpartei ersetzt werden. Im Kanton Schwyz gilt in Gerichtsprozessen beispielsweise der Gebührentarif für Rechtsanwälte (SR SZ 280.411)

Im Falle des Unterliegens im Zivilprozess hat die Klientschaft (neben den eigenen Anwaltskosten) grundsätzlich die Gerichtskosten (gemäss Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz SR SZ 173.111) und zudem den Ersatz der Anwaltskosten der Gegenpartei (im Rahmen der zugesprochenen Parteientschädigung gemäss Gebührentarif) zu tragen, welche sich in erster Linie nach dem Streitwert bemessen.

Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, muss die Deckung des Falles durch Ihre Versicherung von Ihnen im Voraus abgeklärt werden. Bitte befolgen Sie hierzu die Checkliste des Schweizerischen Anwaltsverbands und des Schweizerischen Versicherungsverbands.

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